Welche Auswirkungen hat die Teil-Legalisierung von Cannabis auf das Arbeitsleben?
Mit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April hat die Bundesregierung den Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Damit stellt sich für viele Arbeitgeber die Frage, inwieweit sie nun – insbesondere im Hinblick auf den Arbeitsschutz – tätig werden müssen.
Konsum darf keinen Einfluss auf die Arbeitstüchtigkeit haben
Grundsätzlich gilt: Was Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrer Freizeit konsumieren, ist Privatsache. Dennoch sollten Sie Ihr Team darauf hinweisen, dass der Konsum von Drogen wie Alkohol oder Cannabis keinesfalls dazu führen darf, dass die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird. So heißt es in § 15 der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV): „Die Versicherten dürfen sich nicht durch den Genuss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.“ Auch das Arbeitsschutzgesetz legt in den §§ 15 und 16 Pflichten für Beschäftigte fest, die das Arbeiten unter Drogeneinfluss verbieten.
Arbeitgeber haften bei Unfällen
Damit Sie als Arbeitgeber nicht für Unfälle haften, die sich unter Einfluss von Alkohol oder Cannabis am Arbeitsplatz ereignen, sollten Sie auf jeden Fall eine verbindliche betriebliche Regelung treffen, die den Konsum von Drogen am Arbeitsplatz verbietet. Dies kann im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Es genügt aber auch, wenn Sie Ihre Beschäftigten mündlich darauf hinweisen, dass der Konsum von Drogen am Arbeitsplatz verboten ist. Verstößt einer Ihrer Mitarbeiter dagegen, müssen Sie sofort eingreifen und den Betreffenden unverzüglich nach Hause schicken, um bei einem Unfall nicht haftbar gemacht zu werden.